Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis erachtet das Gericht die unter Ziff. A.1, erster Absatz, sowie unter A.2.1. in der Anklageschrift detailliert beschriebenen Sachverhalte mit der Präzisierung als erwiesen, dass A.________ - C.________ in einer ersten „Infight“-Phase mit einem scharfen Gegenstand an der Schulter verletzte und es sich beim scharfen Gegenstand um eine abgebrochene Flasche z.B. in der Art der vom Beschuldigten selber erwähnten Whiskyflasche handelte.