16. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1055, S. 27-28 der Urteilsbegründung): Das Gericht stellt in seinem Urteil auf die Beurteilung des IRM ab und geht von einer glattrandigen Verletzung und nicht, wie das Inselspital in seinem Arztzeugnis, von einer Rissquetschwunde aus. Für das Gericht ist äusserst fraglich, ob dieses Verletzungsbild durch den Wurf mit einer ganzen Glasflasche vereinbar ist. Viel wahrscheinlicher erscheint es, dass die Verletzung mit einer bereits zerbrochenen Flasche bzw. einem Teil davon zugefügt wurde.