_ vom 2. März 2016 (pag. 241 ff.), der Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals vom 25. Dezember 2015 (pag. 229 ff.) sowie der Rapport des KTD vom 22. Januar 2016 (pag. 217 ff.) zu erwähnen. Der bestrittene Sachverhalt ist sowohl aufgrund der objektiven als auch aufgrund der subjektiven Beweismittel zu ermitteln. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 1040 ff., S. 12-22 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.