15. Beweismittel Die Vorinstanz beschreibt in ihrer Urteilsbegründung die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die polizeilichen Ermittlungen, die Untersuchungen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD), die medizinischen Untersuchungen des Notfallzentrum des Inselspitals Bern und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), den Atemlufttest des Beschuldigten sowie die Einvernahmen (pag. 1035 ff., S. 7-22 der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Bei den objektiven Beweismitteln sind vorwiegend das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung von C.________ vom 2. März 2016 (pag.