7 Kopfverletzung von C.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestritt er die Kopfverletzung hingegen nicht mehr explizit und führte aus, dass er die Flasche nicht geworfen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er ihn so verletzen würde. Der amtliche Verteidiger hielt in der mündlichen Begründung seiner Anträge jedoch fest, die Kopfverletzungen von C.________ könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden. Sie haben deshalb grundsätzlich als bestritten zu gelten. Der Beschuldigte gab an, er selbst sei vor C.____