SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung betreffend die Freiheitsstrafe nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf die Sanktion betreffend die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, den versuchten Raub inkl. Sachbeschädigung zum Nachteil von E.________ und den Raub zum Nachteil von F.________ – nicht aber den Schuldpunkt und die übrigen Sanktionen – auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.