III, 3., 4., 5., 7. und 8 des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons in Rechtskraft erwachsen (pag. 1024, Ziff. III, 3. und pag. 1026, Ziff. V, 2. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).