Ziffer II. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Hehlerei sowie der damit zusammenhängenden Strafzumessung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1097 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung betreffend die versuchte schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung mit