12. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung und Beschimpfung eingestellt wurde (pag. 1023, Ziff. I des angefochtenen Urteils). Ferner ist der Freispruch von den Anschuldigungen des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch) gemäss Ziffer II. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen.