7. Dem Angeschuldigten seien die erstinstanzlichen und die vorliegenden Anwaltskosten gemäss eingereichten Honorarnoten zu vergüten. 8. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Angeschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. 9. Die vorliegenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1167 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich