4. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sei aufzuheben. Der Angeschuldigte sei für die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der bereits verbüssten Haftstrafe. 5. Der Angeschuldigte sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. 6. Die verfügte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit auf 2 Jahre aufgeschoben wird, sei aufzuheben und die Geldstrafe sei entsprechend herabzusetzen.