_ beschränke (pag. 1111 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, begründet Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 1115 f.). Mit Eingabe vom 12. März 2018 teilte der Verteidiger mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde (pag. 1118). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 18. Juni 2018 statt.