Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1106 f.). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich der Berufung des Beschuldigten anschliesse und ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung betreffend versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchten Raubes inkl. Sachbeschädigung zum Nachteil von E.________ und Raub zum Nachteil von F.________ beschränke (pag.