2 angetreten wurde. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf zwei Tage festgesetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 27‘007.80 verurteilt (pag. 1023 ff., Ziff. III des angefochtenen Urteils).