I des angefochtenen Urteils). Weiter wurde der Beschuldigte von den Anschuldigungen des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), beides angeblich mittäterschaftlich begangen am 3. Juli 2016 in Biel zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen (pag. 1023, Ziff. II des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig erklärt (pag. 1023 f., Ziff. III des angefochtenen Urteils): 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25.12.2015 in Bern z.N. C.________,