Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend 1‘981.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 571.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 13. Mai 2014 (BJS 14 9750) der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe wird verzichtet. A.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB).