CHF 3‘000.00 entsprechen der Hälfte von CHF 6‘000.00. Für das oberinstanzliche Gerichtsverfahren wird der Beschuldigte verurteilt, der Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 6‘843.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Dies entspricht den gemäss angemessener Honorarnote vom 27. August 2018 geltend gemachten Kosten (pag. 850 f.). 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: