Die Kammer legt die Entschädigung daher pauschal – jedoch unter Berücksichtigung respektive in Anlehnung an die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Dezember 2017 (pag. 773) einerseits sowie an die Entschädigung gemäss Strafbefehl (pag. 546) andererseits – fest. Der Strafbefehl bestimmte die Entschädigung für die Strafklägerin (bei vollständiger Verurteilung des Beschuldigten) auf CHF 4‘505.25. Hinzugerechnet werden können rund CHF 1‘500.00 für das Einspracheverfahren sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung. CHF 3‘000.00 entsprechen der Hälfte von CHF 6‘000.00.