Dementsprechend hat sie einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nur insoweit, als sie als obsiegend zu betrachten ist, das heisst – analog der Verfahrenskostenregelung – zu 50 %. Somit wird der Beschuldigte verurteilt, der Strafklägerin für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Diese berechnet sich wie folgt: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte Fürsprecher D.________ keine Kostennote ein. Die Kammer legt die Entschädigung daher pauschal – jedoch unter Berücksichtigung respektive in Anlehnung an die Kostennote von Rechtsanwalt B._____