33 führungen insbesondere anlässlich des erstinstanzlichen Plädoyers (pag. 765) ergibt sich indes, dass sie vor dem Regionalgericht eine Verurteilung im Sinne der Anklageschrift respektive des Strafbefehls vom 22. Februar 2017 verlangte. Dementsprechend hat sie einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nur insoweit, als sie als obsiegend zu betrachten ist, das heisst – analog der Verfahrenskostenregelung – zu 50 %.