Entsprechend der Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 50% ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für die Verfahren vor beiden Instanzen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Strafklägerin beantragte oberinstanzlich nicht explizit, ab welchem Datum respektive für welche Deliktsdauer der Beschuldigte schuldig zu sprechen sei.