_ vom 28. August 2017 festgesetzt (pag. 772 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Januar 2019 (pag. 903 ff.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 50% ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für die Verfahren vor beiden Instanzen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B._____