429 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a. sie obsiegt oder b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz wird gemäss der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. August 2017 festgesetzt (pag.