Sie obsiegt insoweit vollumfänglich. Vor dem Hintergrund des mit Blick auf den Deliktszeitraum (und daraus folgend die Schadenssumme) doch beträchtlichen Teilfreispruchs rechtfertigt es sich, CHF 1‘500.00 – also die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die andere Hälfte, d.h. ebenfalls CHF 1‘500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.