BSG 161.12]) aufzuerlegen, da – auch wenn er freilich zu einem beträchtlichen Teil unterliegt – ein teilweiser Freispruch erfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in ihrem Hauptantrag eine Verurteilung ab 1. Januar 2014 respektive ab ca. Oktober 2013, eventualiter eine Verurteilung im Zeitraum ab 13. Juli 2015. Sie obsiegt mithin nur zu einem Teil. Die Strafklägerin beantragte allgemeiner, der Beschuldigte sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Sie obsiegt insoweit vollumfänglich.