32 Verfahrenskosten von CHF 3‘300.00 (pag. 775) zur Hälfte – ausmachend CHF 1‘650.00 – dem Kanton Bern und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens aufzuteilen. Dabei sind dem Beschuldigten ebenfalls nicht die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) aufzuerlegen, da – auch wenn er freilich zu einem beträchtlichen Teil unterliegt – ein teilweiser Freispruch erfolgt.