427 StPO). Die Vorinstanz ist in Verneinung der Frage, ob der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt ist, irrtümlicherweise zu einem vollumfänglichen Freispruch gelangt. Dem Beschuldigten sind daher nicht die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Des Weiteren war von der Staatsanwaltschaft ein längerer Deliktszeitraum angeklagt als für welchen der Beschuldigte oberinstanzlich schuldig erklärt wird. Es ist daher sachgerecht, die erstinstanzlichen