428 StPO). Der Beschuldigte wird gemäss den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägerin in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt. Allerdings erfolgt der Schuldspruch nur für eine deutlich kürzere als die angeklagte Deliktsdauer. Für die angeklagte Zeit vor dem 16. Juli 2015 erfolgt ein Freispruch. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten aufzuteilen. Eine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft fällt nicht in Betracht (vgl. Art. 427 StPO).