trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz eine weites Ermessen zu (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 24 zu Art. 428 StPO). […] So ist es denkbar, aber nicht zwingend, dass bei einem Freispruch durch die Vorinstanz, mit nachfolgendem Schuldspruch durch die Rechtsmittelinstanz, die Kosten der Vorinstanz durch die unterliegende beschuldigte Person zu tragen sind. Der Rechtsmittelinstanz steht jedoch ein weites Ermessen zu […] (SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018. N. 13 zu Art. 428 StPO).