428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Je nach Ausgang des Rechtsmittelverfahrens stehen der Rechtsmittelinstanz verschiedene Varianten der Kostentragung des vorinstanzlichen Verfahrens offen. So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Übereinstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massgabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden.