Analog zu E. 25 hiervor (bedingter Vollzug) ist gestützt auf die dem Beschuldigten zu stellende Prognose nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird. Folglich ist auf den Widerruf des mit Urteil vom 13. Mai 2014 (BJS 14 9750) für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StPO). VI. Kosten und Entschädigung