es braucht keinen zusätzlichen Denkzettel. Auch besteht, anders als zum Beispiel bei Strassenverkehrsdelikten, keine ausgeprägte Schnittstellenproblematik. 27. Fazit Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend CHF 4‘050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 31 V. Widerruf