Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer verzichtet auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse. Der 76-jährige Beschuldigte erscheint durch das mehrjährige Strafverfahren sowie die bedingte Geldstrafe bereits als genügend bestraft; es braucht keinen zusätzlichen Denkzettel.