25. Strafvollzug Da beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose bestehen, ist ihm für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren (aArt. 42 Abs. 1 StGB), dies bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).