22.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die sich strafmindernd auswirken würde, liegt beim Beschuldigten nicht vor. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21 März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3) 22.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten.