22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist auf den Umstand hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung des obergerichten Entscheids ZK 15 415 das Willensvollstreckermandat niederlegte. Das war von ihm jedoch auch zu erwarten.