29 20.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf das zum Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl Gesagte verwiesen werden (siehe vorne E. 19.2). Es ist sachgerecht, eine Reduktion auf gut 25 Strafeinheiten vorzunehmen. 21. Asperation In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten um 15 Strafeinheiten (ca. 2/3 von 25) zu erhöhen. Die Gesamtstrafe beläuft sich also auf 45 Strafeinheiten, was der insgesamt geringen Tatschwere entspricht.