Zur Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts bleibt anzufügen, dass diese für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre. Er hätte sich als erfahrener Treuhänder mehr seiner gesetzlichen Pflichten als Willensvollstrecker besinnen müssen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt – namentlich mit Blick auf den Eventualvorsatz – verschuldens- und entsprechend strafmindernd aus. Es erfolgt deshalb eine Reduktion auf 30 Strafeinheiten.