Es kann davon ausgegangen werden, dass dies mit ein Grund für die mangelnde Gleichbehandlung und Neutralität gewesen ist. Im Weiteren ging der Beschuldigte offenbar davon aus, die Aufrechterhaltung dieses Regimes – welches von einer deutlichen Schenkungskomponente geprägt war –, entspreche dem Willen der verstorbenen Eltern der Erben. Dementsprechend wollte er mit der Lohnerhöhung die weggefallene «Schenkungskomponente» ausgleichen. Zur Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts bleibt anzufügen, dass diese für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre.