19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte bloss mit Eventualvorsatz sowie ohne Bereicherungsabsicht. Zum Beweggrund gilt es anzumerken, dass der Beschuldigte eindeutig mehr mit I.________ zu tun hatte und bei der Strafklägerin in gewisser Weise davon ausging, sie interessiere sich nicht für diese Belange (vgl. EV Beschuldigter vom 20. April 2016, pag. 224, Z. 456 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass dies mit ein Grund für die mangelnde Gleichbehandlung und Neutralität gewesen ist.