Für die Vorgehensweise gemäss Sachverhaltsteil a) sind 45 Strafeinheiten der objektiven Tatschwere angemessen. Diese Summe wird auch der bernischen Anklagepraxis gerecht, welche besagt, dass ein Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 in der Regel einem Jahr Freiheitsstrafe (= 360 Strafeinheiten) entsprechen soll.