28 Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine bestehende «Unterstützung» trotz Wegfalls des Schenkungswillens nach dem Tod von K.________ weiterlaufen liess. Mit der Umwandlung der Schenkung in Lohnbestandteil fand er hierfür eine scheinbar gangbare Lösung. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldensmässig im unteren Bereich eines leichten Verschuldens anzusiedeln. Für die Vorgehensweise gemäss Sachverhaltsteil a) sind 45 Strafeinheiten der objektiven Tatschwere angemessen.