19. Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl: «Lohn» 19.1 Objektive Tatschwere Als Einsatzstrafe ist die Strafe für die Tat gemäss Sachverhaltsteil a) festzusetzen, da der verursachte Vermögensschaden diesbezüglich etwas höher ist (siehe zu Sachverhaltsteil „b“ hinten E. 20.1). Der Tatbestand von Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen. Die Schadenssumme ist – aufgrund der letztlich relativ kurzen Deliktsdauer – als nicht besonders bedeutsam zu bezeichnen. Der entstandene Schaden liegt hinsichtlich Sachverhaltsteil a) («Lohn»; pag. 545) bei CHF 12‘500.00 (5 Monate à CHF 2‘500.00).