545), erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in zwei verschiedenen Weisen. Soweit erkennbar ging auch der Strafbefehl von zwei separaten Taten sowie der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips aus (vgl. pag. 545 [«Art. 49 Abs. 1»]), was konsequenterweise beizubehalten ist. Dementsprechend wird für die schwerere Tat eine Einsatzstrafe festzusetzen sein. Anschliessend ist zu asperieren. Im Übrigen scheint es sachgerecht, aufgrund des engen Konnexes zwischen den beiden Taten (respektive zwischen der Handlung und der Unterlassung) bei den Tat- und Täterkomponenten mit Verweisen zu arbeiten.