Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.). Wie bereits der Strafbefehl vom 22. Februar 2017 explizierte (pag. 545), erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in zwei verschiedenen Weisen.