Im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts wurde ihm eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt, dass er ernsthaft damit rechnen musste bzw. dass sein Verhalten (Zuwarten bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Entscheides) nur als Inkaufnahme der Schädigung interpretiert werden kann. Neben dem objektiven Tatbestand hat er damit auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, und zwar sowohl bezüglich Sachverhaltsteil a) gemäss Strafbefehl (pag. 545) als auch bezüglich Sachverhaltsteil b) gemäss Strafbefehl (pag.