Es lag in seiner Verantwortung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Erbschaftssubstrat nicht einseitig zugunsten eines Erben belastet wird. Hierauf wurde er vom Regierungsstatthalteramt (und später vom Obergericht) unmissverständlich aufmerksam gemacht. Im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Entscheids des Regierungsstatthalteramts wurde ihm eine Vermögensschädigung als derart wahrscheinlich vor Augen geführt, dass er ernsthaft damit rechnen musste bzw. dass sein Verhalten (Zuwarten bis zur Rechtskraft des zweitinstanzlichen Entscheides) nur als Inkaufnahme der Schädigung interpretiert werden kann.