25 Gegenteil, es offenbart seine mangelnde Einsicht, dass er als Willensvollstrecker den gesetzlichen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um seine Stellung als Willensvollstrecker und damit um seine Treuepflicht im Sinne von Art. 158 StGB wusste. Es lag in seiner Verantwortung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Erbschaftssubstrat nicht einseitig zugunsten eines Erben belastet wird.