Derweil ist aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Vorliegen des obergerichtlichen Entscheids noch weitere zwei Monate zugewartet hat, erkennbar, dass er bereit und willens gewesen ist, die Vermögensschädigung noch länger zuzulassen. Im Übrigen waren das Warten auf das Steuerinventar von Notar Q.________ (im Herbst 2014) und der – behaupteterweise mit Notar G.________ und Rechtsanwalt B.________ erarbeitete – Vorschlag einer Erbteilung (rückwirkend per Todestag der Erblasserin) am 28. Januar 2015 zeitlich deutlich vor dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts. Folglich ändert dies am strafrechtlich relevanten Vorsatz ab dem 16. Juli 2015 nichts.