Diese Pflichten bestanden von Anfang an von Gesetzes wegen und nicht erst mit der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheids. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Abwarten der Rechtskraftbescheinigung etwas an der Wissens- bzw. Wollenskomponente beim Eventualvorsatz des Beschuldigten ändern sollte. Dass der Beschuldigte das Mandat schlussendlich niederlegte, ist im Rahmen des Nachtatverhaltens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Derweil ist aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Vorliegen des obergerichtlichen Entscheids noch weitere zwei Monate zugewartet hat, erkennbar, dass er bereit und willens gewesen ist, die Vermögensschädigung noch länger zuzulassen.